Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Sie gelten als vom Auftraggeber angenommen, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

 

§ 2 Angebot und Preise

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehr-wertsteuer und gelten ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe.

Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Ver-sandkosten nicht ein. Maße, Gewichte sowie Abbildungen und sonstige Leistungsdaten, insbesondere Farbangaben sind nur annähernd ver-bindlich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, sonstige Änderungen und Nebenabredungen. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich. Wir stellen stets die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Rechnung.

 

§ 3 Zahlungen

  1. Rechnungen sind gegen Vorauskasse netto/netto zu zahlen
  2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkauf   mann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu.
  3. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI., Ziffer 3.) nicht nachgekommen ist.

 

§ 4 Lieferung

  1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für  den Besteller zumutbar ist.Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zur gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 323 II Ziff.   2 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Die evtl. vereinbarte Lieferfrist verlängert sich zugunsten des Auftragnehmers für die Dauer der Betriebsstörung.
  5. Alle Preise verstehen sich zzgl. individueller Frachtkosten.
  6. Konditionen & Frachtkosten exklusive Inselverkehr!

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Besteller hat die Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht besonders zu lagern und als solche zu kennzeichnen.

Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

 

§ 6 Beanstandungen, Gewährleistungen

  1. Soweit wir die an den Besteller gelieferten Waren nicht selbst hergestellt, sondern vom Vorlieferanten bezogen haben, erfüllen wir  unsere Gewährleistungspflichten dadurch, dass wir dem Besteller hiermit unsere gesamten eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten abtreten. Der Besteller nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. Bei Nichtdurchsetzbarkeit oder Misslingen richten sich die subsidiären Gewährleistungsansprüche gegen uns nach den Bestimmungen der folgenden Ziffer 2.
  2. Die gelieferte Ware weist die aus der Produktbeschreibung ersichtliche Beschaffenheit, andernfalls die handelsübliche Beschaffenheit auf. Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Allgemein wird über die Gewährleistung nach diesen Bedingungen bzw. nach dem Gesetz hinaus keinerlei Garantie übernommen. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung durch schriftliche anzeige uns gegenüber zu rügen. Weiter gehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Verdeckte Mängel müssen spätestens binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich gerügt werden. Im Falle der Mängelfeststellung ist der Besteller verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfallen sämtliche Ansprüche.  Die vorbezeichnete Anzeigepflicht gilt auch, wenn dem Besteller gegenüber seitens seines Abnehmers Mängel der von uns gelieferten Waren oder Teile offen gelegt werden. Ist die Beanstandung durch den Besteller berechtigt, so steht im das Recht zu, im Rahmen der Nacherfüllung Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir sind berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder die gewählte Art der Nacherfüllung kostspieliger ist als die andere und diese keine erheblichen Nachteile für den Besteller im Verhältnis zur anderen Nacherfüllungsmöglichkeit beinhaltet. Im Fall der Nacherfüllung durch Nachbesserung ist unser Nachbesserungsrecht auf drei Versuche hinsichtlich ein und desselben Mangels und insgesamt auf sechs Versuche hinsichtlich sämtlicher Mängel beschränkt. Ist die Kaufsache nach Vornahme der Nacherfüllung an einen anderen Ort zu verbringen als den ursprünglichen Lieferort, so fallen  dem Besteller die insoweit anfallenden Mehrkosten zur Last. Gleiches gilt, wenn der Besteller die mangelhafte Sache von einem anderen Ort als seinem Sitz/dem Lieferort zum Zwecke der Nacherfüllung an uns zurücksendet. Zur Geltendmachung weiter gehender Gewährleistungsansprüche ist der Besteller erst berechtigt, wenn er uns zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, ist das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Unberührt bleibt hiervon das Recht zur Minderung des Kaufpreises.
  3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, Nichtbeachtung oder Verstoß gegen unsere Montage- und Bedienungsanleitungen oder auf gewaltsame Einwirkung sowie andere externe Einflüsse (z.B. chemische, elektromagnetische, elektrische etc.) zurückzuführen sind, soweit sie von unsnicht zu vertreten sind der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter,   fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht der Mangel auf bauseitsbedingten Umständen beruht. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit bei Verschleißteilen die übliche Verschleißdauer gemessen an der Benuzungsintensität und –dauer kürzer ist als die vorgenannte Verjährungsfrist, so ist die Gewährleistung auf diesen Zeitraum beschränkt. Die beanstandete Ware ist mit dem Original-Lieferschein oder dessen Fotokopie an uns einzusenden. Durch Verhandlungen über Bestandungen verzichten wir nicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so über  nehmen wir für die Dauer aus entstehenden Folgen keinerlei Haftung. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand. Die Gewährleistungspflicht wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei Verschleißteilen, deren übliche Haltbarkeitsdauer gemessen an Art, Dauer und Intensität der Nutzung durchschnittlich kürzer ist als die Jahresfrist, ist die Gewährleistung beschränkt auf die übliche Haltbarkeitsdauer.

 

§ 7 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
  2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung (§280 BGB), Verschulden bei Vertragsabschluß ( §311 BGB) und unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes.
  3. Vorstehende Haftungtungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
  5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei fehlend zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 Konventionalstrafe

Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer eine Konventionalstrafe i.H.v. 20 % des Auftragswertes, soweit der Auftraggeber bestellte Ware beim Auftragnehmer storniert oder die mängelfrei gelieferte Ware nicht annimmt. Dies gilt im Verhältnis auch für teilweise stornierte oder teilweise nicht angenommene Ware.

 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse der Sitz des Auftragnehmers. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht gewährt.
  3. Gerichtsstand ist Idstein/Ts.

 

§ 10 Formvereinbarungen

  1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform bei Änderungen abgedungen werden soll.
  2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

 

§ 11 Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.